§22 Einsichtnahme in die Akten eines Designs
Die Einsichtnahme in das Designregister steht jedermann frei. Ist das Design bereits bekannt gemacht worden, steht jedermann die Einsicht in die Akten eines Designs frei. Andernfalls kann Einsicht genommen werden, falls der Anmelder seine Zustimmung hierzu gibt oder falls ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
§22 Designgesetz
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